Gemeinnützigkeitspaket im Nationalrat beschlossen

15. Dezember 2023

Neues Gesetz bringt große Erleichterungen für Vereine

Mit dem Gemeinnützigkeitspaket kommt es zu einer umfangreichen Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke. Während die in § 4a EStG geregelte Spendenbegünstigung bislang nur einen kleinen Ausschnitt an steuerlich gemeinnützigen Zwecken umfasste, entfällt diese Einschränkung mit Jahreswechsel: Ab dem 1.1.2024 werden alle steuerlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gleichzeitig auch spendenbegünstigt sein.

Durch die Gesetzesreform können auch Spenden an bislang noch nicht begünstigte gemeinnützige Organisationen abgesetzt werden. Neben Sportvereinen profitieren davon insbesondere gemeinnützige Bildungseinrichtungen, Tierschutzorganisationen. Zusätzlich sind öffentliche Kindergärten und Schulen davon umfasst. Für Kunst- und Kultureinrichtungen entfällt die zusätzliche Voraussetzung des Erhalts von öffentlichen Förderungen.

Für den Erhalt der Spendenbegünstigung ist ein Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen beim Finanzamt zu stellen.

Um das ehrenamtliche Engagement zu fördern, wird ab 1.1.2014 im Einkommensteuergesetz eine Befreiung bei Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten festgelegt. Das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal EUR 30,- pro Kalendertag sowie maximal EUR 1.000,- pro Kalenderjahr. Es gilt für alle gemeinnützigen Einrichtungen. Das große Freiwilligenpauschale beträgt bis zu EUR 50,- pro Kalendertag und maximal EUR 3.000,- im Kalenderjahr, ist aber auf mildtätige Organisationen, Einrichtungen des Katastrophenschutzes und von der Kommunalsteuer befreite Einrichtungen – wie etwa Krankenanstalten – sowie entsprechende Ausbildner und Übungsleiter beschränkt.

Die auszahlende Organisation muss die Zahlung und Berechnung der Freiwilligenpauschalen genau dokumentieren. Und falls von einer Organisation pro Jahr mehr als der jeweilige Höchstbetrag von EUR 1.000 bzw. EUR 3.000 an eine Person ausbezahlt wird, muss darüber hinaus bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an das Finanzamt erfolgen.

Bislang musste eine Organisation zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ein mindestens dreijähriges Bestehen vorweisen. Dieser Zeitraum wird nun auf ein Jahr verkürzt

« Zurück