Veröffentlichung der Richtlinien für den NPO Unterstützungsfonds

02. Juli 2020

Am 02.07.2020 wurden von der Regierung die Details des NPO Unterstützungsfonds präsentiert. Gemeinnützige Organisationen, freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften können ab nächster Woche eine Förderung bis zur Höhe der entgangenen Einnahmen beantragen.

 

Ziel der Förderung ist es, die durch die Corona-Krise bei Nonprofit-Organisationen entstandenen Einnahmenausfälle zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre satzungsmäßigen Aufgaben weiter zu erbringen. Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen beträgt 700 Millionen Euro, davon sind 35 Mio. für für Sportvereine, die in der höchsten bzw. in den beiden höchsten Spielklassen in olympischen Mannschaftssportarten aktiv sind, reserviert und werden direkt von der Bundes Sport GmbH ausbezahlt.

 

 

Anspruchsberechtigte

 

Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben:

 

  • Non-Profit-Organisationen, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 34-47 Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllen,
  • Freiwillige Feuerwehren,
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
  • Rechtsträger, an denen die oben genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen.

 

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Ihre Aktivitäten werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit handelt.
  • Die Organisation besteht zumindest seit 10. März 2020.
  • Ihr Sitz liegt in Österreich.
  • Die Aktivitäten der Organisation sind durch einen von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
  • Sie darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.
  • Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.
  • Die Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.
  • Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer*in/Steuerberater*in verpflichtend
    • für verbundene Organisationen/Unternehmen,
    • kirchliche/religiöse Organisationen,
    • bei einer Förderhöhe ab 12.000 Euro,
    • mehr als 10 Dienstnehmer*innen oder
    • wenn der Umsatz 2019 höher war als 120.000 Euro.

 

Höhe der Förderung

 

Für die Höhe der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom April bis September 2020 maßgeblich. Ersetzt werden zu 100 %:

 

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
  • betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen; Finanzierungskosten für Leasingraten;
  • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen, z.B. Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
  • Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (z.B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware;
  • unmittelbar durch COVID-19 verursachte Mehrkosten (ausgenommen Personalkosten);
  • frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen, die aufgrund von COVID-19 nicht stattfinden konnten;
  • Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer*nnen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können);
  • Kosten für die Bestätigung durch Steuerberater*n/Wirtschaftsprüfer*n (sofern erforderlich).

Darüber hinaus kann eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden. Dieser beträgt 7 % der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw. einem Durchschnitt aus 2018/19). Der Struktursicherungsbeitrag ist mit 120.000 Euro begrenzt.

 

Die Förderung ist außerdem mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt. Dazu werden die ersten drei Quartale des letzten Rechnungsabschlusses (2019) herangezogen und mit den Einnahmen im Jahr 2020 in den ersten drei Quartalen (bzw. dem Durchschnitt der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019) verglichen.

 

Die Förderung muss mindestens 500 Euro und kann maximal 2,4 Mio. Euro pro Organisation (inkl. verbundene Unternehmen) betragen.

 

Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten 3.000,- Euro nicht überschreiten.

 

 

Antragstellung

 

Mit der technischen Abwicklung der Förderung ist das Austria Wirtschaftsservice (AWS) beauftragt. Die Richtlinien treten am 6. Juli in Kraft, ab Mittwoch, 8. Juli, können auf www.npo-fonds.at die ersten Anträge gestellt werden. Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2020 möglich.

 

50 Prozent der Förderung sollen innerhalb weniger Tage nach Antragsstellung ausbezahlt werden, die restlichen 50 Prozent nach Einreichung der Abrechnung. Förderungen bis 3.000 Euro werden innerhalb weniger Tage zu 100 % ausbezahlt.

 

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