Verlängerung NPO-Unterstützungsfonds

08. Februar 2021

Am 29. Jänner 2021 wurden die Eckpunkte der Beantragung eines Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds für das 4. Quartal 2020 präsentiert.

Die Regelungen über die Antragsberechtigung bleiben unverändert.

Die Berechnungsmethodik wurde beibehalten; für Unternehmen, welche vom Lockdown nicht betroffen sind ändert sich daher grundsätzlich nichts. Allerdings kommen Änderungen aufgrund der bereits erfolgten Unterstützungsmaßnahmen infolge des aktuellen Lockdowns seit dem 3.11.2020 für die vom Lockdown direkt bzw. indirekt betroffenen Unternehmen zum Tragen.

Unternehmen, welche bereits einen Umsatzersatz beantragt haben, müssen dies bekannt geben; dieser wird zwar nicht bei den Einnahmen des 4. Quartals 2020 berücksichtigt, aber auf die Gesamtvergütung des Zuschusses für das 4. Quartal 2020 angerechnet.

Unternehmen, welche keinen Umsatzersatz beantragen konnten, können dafür beim NPO-Unterstützungsfonds für die gleichen Zeiträume November und Dezember 2020 einen Lockdown Zuschuss zu den gleichen Konditionen wie beim Umsatzersatz beantragen (80 % Einnahmenersatz für Lockdown bis 6.12. und 50 % Einnahmenersatz für Lockdown bis 31.12.2020).

Zudem wird noch einmal der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Vorjahreseinnahmen gewährt, was zu einer Verdoppelung dieser Förderung führen kann.

Die Abwicklung erfolgt über das bereits bekannte Portal www.npo-fonds.at.

Die Antragstellung soll ab Mitte Februar bis längstens 15. April 2021 möglich sein.

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